Auftragsverarbeitungsvertrag: Pflicht bei externen Dienstleistern
Geben Sie Daten an Dienstleister weiter, brauchen Sie einen AVV nach Art. 28 DSGVO. Welche Inhalte zwingend sein müssen.
/images/blog/auftragsverarbeitungsvertrag-dfm.jpg##Wann ein AVV nötig ist
Geben Sie personenbezogene Daten an einen Dienstleister weiter, der sie in Ihrem Auftrag verarbeitet, brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Ohne schriftlichen AVV riskieren Sie ein Bußgeld und haften zudem für fremdes Fehlverhalten des Dienstleisters.
##Mindestinhalte nach Art. 28 DSGVO
- ›Gegenstand und Dauer der Verarbeitung.
- ›Art der Daten und betroffenen Personen.
- ›Pflichten und Rechte des Verantwortlichen.
- ›Technische und organisatorische Maßnahmen.
Der Dienstleister bleibt an Ihre Weisungen gebunden und darf Daten nicht für eigene Zwecke nutzen. Sub-Auftragsverhältnisse müssen vertraglich abgesichert sein, damit die Kontrolle über die Verarbeitung jederzeit bei Ihnen bleibt.
##Typische Fälle
Newsletter-Tools, Cloud-Speicher, externe Lohnbuchhaltung und Hosting-Anbieter fallen in der Regel unter die Auftragsverarbeitung. Bei Zweifeln entscheidet die Kontrollmöglichkeit über die Daten, wer als Auftragsverarbeiter gilt.
##Wie Sie vorgehen
Erstellen Sie ein Verzeichnis aller Auftragsverarbeiter und gleichen Sie bestehende Verträge mit dem aktuellen Rechtsstand ab. Veraltete Muster reichen oft nicht mehr aus und sollten zeitnah ersetzt werden, um Lücken zu vermeiden.
Achten Sie zudem auf die Haftungsklauseln und die Pflicht zur Meldung von Datenschutzvorfällen. Ein klarer Prozess für Incident Response schützt beide Vertragspartner im Ernstfall spürbar.
Dies ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Lassen Sie bestehende Verträge regelmäßig prüfen und bei Anbieterwechsel aktualisieren.
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